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Kostenerstattung nach § 131 ASVG: Über Landesgesundheitsfonds finanzierte Krankenanstalten sind keine "entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers"

EntscheidungenSozialrechtElisabeth HansemannDRdA-infas 2022/114DRdA-infas 2022, 242 Heft 4 v. 1.7.2022

OGH 29.3.2022, 10 ObS 23/22p

§§ 131, 131b ASVG

Der Kl unterzog sich am 18.6.2018 im selbstständigen Ambulatorium der A* GmbH einer operativen Augenlidstraffung, die ambulant durchgeführt wurde. Dafür bezahlte der Kl € 1.550,- und reichte die Honorarnote bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (GKK) ein. Die A* GmbH steht in keiner Vertragsbeziehung zur Tiroler GKK und wird auch nicht über den Landesgesundheitsfonds finanziert. Die Tiroler GKK hat auch keine Verträge über die ambulante Blepharoplastik mit anderen selbständigen Ambulatorien, privaten oder öffentlichen Krankenanstalten abgeschlossen.

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