OGH 29.3.2022, 10 ObS 23/22p
§§ 131, 131b ASVG
Der Kl unterzog sich am 18.6.2018 im selbstständigen Ambulatorium der A* GmbH einer operativen Augenlidstraffung, die ambulant durchgeführt wurde. Dafür bezahlte der Kl € 1.550,- und reichte die Honorarnote bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (GKK) ein. Die A* GmbH steht in keiner Vertragsbeziehung zur Tiroler GKK und wird auch nicht über den Landesgesundheitsfonds finanziert. Die Tiroler GKK hat auch keine Verträge über die ambulante Blepharoplastik mit anderen selbständigen Ambulatorien, privaten oder öffentlichen Krankenanstalten abgeschlossen.

