OGH 30.3.2022, 8 ObA 14/22z
§ 2 Abs 1 Z 1 AZG
Die Kl arbeitete als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in Krankenanstalten des Bekl. Sie musste Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen durfte. Nach ihrem Dienst duschte sie sich für gewöhnlich, wie auch einige, aber nicht alle Kollegen in der Krankenanstalt, bevor sie die Privatkleidung anlegte und den Arbeitsort verließ. Dieses Duschen war weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich. Es erfolgte allein aufgrund des persönlichen Hygienestandards der Kl. Sie benötigte für das Duschen jeweils rund 15 Minuten. Die Klage der AN war auf die Entlohnung dieser Duschzeiten als Arbeitszeit ausgerichtet.

