OGH 30.3.2022, 8 ObA 20/22g
§ 105 ArbVG
Der Kl hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bekl wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG angefochten. Die Bekl brachte als Rechtfertigung in der Person des Kl gelegene Gründe vor. Der Kl habe wiederholt gravierende Kompetenzmängel an den Tag gelegt. Er hielt dem entgegen, dass dieser Kündigungsgrund bereits verfristet sei, weil die festgestellten qualitativ unbefriedigenden Arbeitsergebnisse des Kl der Bekl bereits längere Zeit vor dem Kündigungsausspruch bekannt gewesen und geduldet worden seien.

