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Angemessene Vorkehrungen nach § 6 Abs 1a BEinstG können auch die Verpflichtung von Arbeitgeber:innen umfassen, den:die Arbeitnehmer:in an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden

Aktuelle SozialpolitikMartina ChlestilDRdA-infas 2022, 189 Heft 3 v. 1.5.2022

1. Allgemeines

Nach § 6 Abs 1a BEinstG haben AG die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den:die AG unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann.

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