OGH 16.11.2021, 10 ObS 129/21z
§§ 139 und 143a ASVG
Bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit in zwei parallelen Beschäftigungsverhältnissen, die eine Pflichtversicherung in der KV nach dem ASVG oder BKUVG begründet haben, sind für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes dann nicht (mehr) beide Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn in einem dieser Beschäftigungsverhältnisse der Anspruch auf Krankengeld zum Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld bereits infolge Erreichens der Höchstdauer (§ 139 ASVG) erloschen war.

