OGH 25.1.2022, 8 ObA 35/21m
§ 14 MSchG
Die Kl leistete vor ihrer Schwangerschaft Überstunden und erhielt diese in Form einer Überstundenpauschale abgegolten. Ab Schwangerschaftsmeldung kam es aufgrund der Arbeitszeitbeschränkung gem § 8 MSchG und einer damit verbundenen Umgestaltung des Arbeitsplatzes dazu nicht mehr. Die Kl begehrte mit ihrer Klage von ihrem AG die Bezahlung der Überstundenpauschale iS eines Durchschnittsentgelts gem § 14 Abs 1 MSchG. Sie vertrat die Rechtsansicht, sie dürfe während der Dauer eines Überstundenverbots nach § 8 MSchG hinsichtlich der Entlohnung nicht ungünstiger gestellt werden als AN bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder während des Erholungsurlaubs. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.

