Die nachgelagerten Zusatz-Geschäftsbereiche eines Unternehmens – falls man "hauseigene" Informationstechnologie (IT) oder Vertriebsorganisation überhaupt als "Zusatzbereiche" bezeichnen kann – werden punkto Kollektivvertragsgeltung vom "Kerngeschäft" überlagert und miterfasst. Die Rsp anerkennt diese Rechtsfolge insb in drei höchstgerichtlichen Entscheidungen. Aus den Normzwecken der §§ 8 bis 10 ArbVG erhellt sich das Prinzip der fachlichen Adäquanz (Prinzip der Betriebsnähe), wonach der "prägende" Wirtschaftsbereich bestimmend sein soll. Dazu verfasste die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien ein Gutachten, dessen Inhalt Grundlage für diesen Beitrag ist.

