OGH 26.5.2020, 10 ObS 15/20h
§ 24c KBGG
Die Kl bezog anlässlich der Geburt ihrer Tochter am 13.4.2017 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Im achten Lebensmonat ihres Kindes, am 22.11.2017, ließ die Kl die vorgeschriebene vierte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung von ihrem behandelnden Kinderarzt durchführen. Dieser bestätigte die Durchführung der Untersuchung auf den herausnehmbaren Seiten im Mutter-Kind-Pass, mit Datum und Stempel. Irrtümlich bestätigte der Kinderarzt auch gleichzeitig die Durchführung der letzten (fünften) Mutter-Kind-Pass-Untersuchung auf dem Abrissblatt.

