OGH 26.5.2020, 10 ObS 52/20z
§ 24 Abs 2 KBGG
Die Kl war seit 2009 durchgehend unselbstständig erwerbstätig. Sie beantragte, anlässlich der Geburt ihrer Tochter am 2.5.2018 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 1.12.2018 bis einschließlich 1.5.2019. Ab 22.12.2017 war die Kl im vorzeitigen Mutterschutz. Mit Beschluss des LG Korneuburg wurde am 12.1.2018 das Konkursverfahren über ihren AG eröffnet. Die Masseverwalterin kündigte mit Schreiben vom 8.3.2018 das Dienstverhältnis der Kl, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 25 IO, zum 2.12.2018 auf. Das Beschäftigungsverbot der Kl endete mit 27.6.2018, die Masseverwalterin stellte sie für den Zeitraum bis zum Ende des Dienstverhältnisses dienstfrei.

