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Telearbeitsgesetz – die neuen unfallversicherungsrechtlichen Regelungen

AbhandlungenRudolf MüllerDRdA 2025, 98 Heft 2 v. 15.4.2025

Mit dem Telearbeitsgesetz, BGBl I 2024/110 (idF TelearbeitsG), wurden mit Wirkung vom 1.1.2025 jene arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen über Arbeiten außerhalb des örtlichen Betriebsbereichs, die bisher auf die Fälle der Vereinbarung von Homeoffice beschränkt gewesen sind, um andere Formen von Arbeiten im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens, insb auch außerhalb der Wohnung von AN, erweitert. Während § 2h AVRAG in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung der Novelle BGBl I 2021/61 bisher nur regelmäßiges Arbeiten in der Wohnung regelte (Homeoffice), dehnt das TelearbeitsG die wechselseitigen Rechte und Pflichten in solchen Konstellationen weiter aus, und zwar auf Telearbeit an jeglicher "nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit" (also nicht nur in der Wohnung). Parallel dazu regelt § 175 Abs 1a und 1b ASVG idF des TelearbeitsG die unfallversicherungsrechtliche Seite, die uns hier beschäftigen soll.1)1)Die Bestimmungen des § 175 Abs 1a und 1b idF des Telearbeitsgesetzes BGBl I 2024/110 lauten:
(1a) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen. 1. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:
a) eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),
b) eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen des/der Versicherten; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder,
c) Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten.
Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach lit. a oder Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach lit. a zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.
2. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Z 1 verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden.
(1b) Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 1 gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10. Für Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 2 ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

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