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Geplante Betriebsänderungen: Reorganisationsstopp mittels einstweiliger Verfügung des Betriebsrats?1)1)Zugleich auch eine Besprechung der E des OGH 24.1.2024, 9 ObA 88/23s (Kammeramts-Reorganisation), abgedruckt in diesem Heft, DRdA 2025, 58 ff.

AbhandlungenHannes SchnellerDRdA 2025, 11 Heft 1 v. 15.2.2025

Ein vom BR einer österreichischen "Kammer" gestellter Antrag auf einstweilige Verfügung (EV) zur Sicherung betriebsverfassungsrechtlicher Mitwirkungsrechte blieb in allen drei Instanzen erfolglos (siehe S 58 ff dieser Ausgabe). Im Gegensatz dazu wurde in Deutschland, bei vergleichbaren Beteiligungsrechten der Betriebsverfassung, in etlichen Fällen dieses vorläufige Sicherungsmittel selbst in Berufungsverfahren bestätigt.2)2)Darstellung der divergenten Rsp, wonach wohl ähnlich viele zurückweisende oder abweisende Entscheidungen in Eilverfahren bestehen dürften, etwa bei Däubler in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Hrsg), BetrVG-Kommentar15 (2016) § 112a Rz 53 ff sowie bei Klumpp in Löwisch/Kaiser/Klumpp (Hrsg), BetrVG8 (2023) § 111 Rz 66. Damit wurde dem Betriebsinhaber (BI) die Betriebsänderung zwar nicht "untersagt", aber doch deren Vornahme oder Fortführung per Gerichtsbeschluss sistiert. Und zwar so lange, bis der Verhandlungsanspruch des BR – idR die informations-fundierte Diskussion seiner Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von nachteiligen Folgen für betroffene AN zwecks Herbeiführung eines Interessenausgleichs – rechtskonform erfüllt ist.

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