Ein vom BR einer österreichischen "Kammer" gestellter Antrag auf einstweilige Verfügung (EV) zur Sicherung betriebsverfassungsrechtlicher Mitwirkungsrechte blieb in allen drei Instanzen erfolglos (siehe S 58 ff dieser Ausgabe). Im Gegensatz dazu wurde in Deutschland, bei vergleichbaren Beteiligungsrechten der Betriebsverfassung, in etlichen Fällen dieses vorläufige Sicherungsmittel selbst in Berufungsverfahren bestätigt.2) Damit wurde dem Betriebsinhaber (BI) die Betriebsänderung zwar nicht "untersagt", aber doch deren Vornahme oder Fortführung per Gerichtsbeschluss sistiert. Und zwar so lange, bis der Verhandlungsanspruch des BR – idR die informations-fundierte Diskussion seiner Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von nachteiligen Folgen für betroffene AN zwecks Herbeiführung eines Interessenausgleichs – rechtskonform erfüllt ist.

