Nach § 14 AÜG haftet der Beschäftiger bei der Arbeitskräfteüberlassung als Bürge für die Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft. Dabei wird ein abgestuftes Haftungsmodell normiert, das einen Entfall der Haftung vorsieht, wenn die Ansprüche durch die Insolvenz-Entgeltsicherung abgedeckt sind. Dieser Beitrag untersucht insb, ob § 14 Abs 3 AÜG pauschal wirkt oder ob eine Prüfung pro Anspruch notwendig ist, und welche Folgen sich aus der Anwendung der Missbrauchsjudikatur durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) für die Haftung des Beschäftigers ergeben.

