Ehrenamtliches Engagement sowie Ausbildungsverhältnisse (oftmals bezeichnet als Praktikum oder Volontariat) unterscheiden sich vom Arbeitsverhältnis; ersteres vor allem durch die freiwillige Leistungserbringung iS einer fehlenden Leistungspflicht und der auf die ehrenamtliche Arbeit gerichteten Motivation, zweitere vor allem durch den Ausbildungszweck und die ebenfalls fehlende Arbeitspflicht. Mit dem Arbeitsverhältnis gemein ist sowohl ehrenamtlichem Engagement als auch Ausbildungsverhältnissen hingegen oftmals eine "systemimmanente und betriebsbedingte" organisatorische Eingliederung. Ob gerade deshalb eine Anwendung mancher arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften geboten sein könnte, wird im vorliegenden Beitrag diskutiert. Steuerrechtliche wie auch unionsrechtliche Entwicklungen erfordern schließlich, das Kriterium "Unentgeltlichkeit", ein Essentialium des ehrenamtlichen Engagements, genauer zu untersuchen.