Die Freigabe der Suizidbeihilfe durch den Verfassungsgerichtshof war vorrangig vom Recht auf Selbstbestimmung des Individuums getragen und hatte den Fokus auf Menschen mit irreversiblen chronischen Leidenszuständen mit zunehmenden Einschränkungen der Lebensqualität. Allerdings gibt es eine Reihe von Faktoren, welche die Selbstbestimmung des Einzelnen beeinflussen und behandlungsbedürftig sind, wie der Artikel darlegt.

