Notwendigkeit zur Beiziehung eines Sachverständigen im Verwaltungsverfahren. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd § 52 Abs 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt.
Ra 2020/18/0326

