Das Sozialministerium empfiehlt, den Richtwert für Duschen oder Baden statt mit vier mit zehn Stunden pro Monat anzunehmen. Die bisherige Annahme stützte sich auf eine mittlerweile nicht mehr dem hygienischen Standard der Durchschnittsbevölkerung entsprechenden ständigen Rechtsprechung des OGH, der zweimal wöchentliches Baden oder Duschen als ausreichend erachtete. Im folgenden Artikel wird das Thema Betreuungsbedarf nach dem BPGG bei der Körperpflege dieser Sichtweise angepasst und umfassend dargelegt.

