Bei der Beurteilung traumatischer Todesfolgen muss der ärztliche Sachverständige, vor allem bei einem atypischen Kausalverlauf, prüfen, ob eine seltene "eigentümliche Beschaffenheit" als Prädisposition vorliegt. Die im Beitrag vorgestellten Fallbeispiele verdeutlichen, wie entscheidend die gutachterliche Ausführung für das Strafmaß des Täters ist, insbesondere seit der Novelle der Strafprozessordnung, die seit 1. 1. 2008 in Kraft ist.

