Haftung eines medizinischen Sachverständigen. Eine Haftung besteht für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein - wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes - Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt.
7 Ob 96/19x

