Raffinessen des Prozessrechts und anwaltliche Taktik stehen nicht im Ausbildungsprogramm für Sachverständige. Gegenüber angriffigen Parteienvertretern geraten diese daher leicht in die Defensive. Der Frage, ob Richter in solchen Situationen einschreiten müssen, widmet sich der erste Teil der Betrachtung. Schadenersatz- und Wiederaufnahmeklagen bilden ein Instrumentarium, dessen Nutzbarmachung durch unterlegene Prozessparteien zum Nachteil eines Sachverständigen nicht beeinflusst werden kann. Auf diese Problematik wird im zweiten Teil des Beitrags eingegangen.

