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EditorialDirk T. Wiemer , Alexander EggerBRZ 2024, 1 Heft 1 v. 15.3.2024

Auch in ihrem letzten Arbeitsjahr hat die amtierende Kommission ihre Rechtsetzungstätigkeit fortgesetzt und Mitte Dezember die allgemeine De-minimis-Verordnung sowie die De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bis Ende 2030 verlängert und zugleich geändert. So wurden ua die Höchstbeträge 300 000 bzw 750 000 EUR angehoben und – zur Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen – die Verpflichtung der Mitgliedstaaten eingeführt, Beihilfen ab 2026 in einem zentralen Register zu erfassen.

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