Auch in ihrem letzten Arbeitsjahr hat die amtierende Kommission ihre Rechtsetzungstätigkeit fortgesetzt und Mitte Dezember die allgemeine De-minimis-Verordnung sowie die De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bis Ende 2030 verlängert und zugleich geändert. So wurden ua die Höchstbeträge 300 000 bzw 750 000 EUR angehoben und – zur Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen – die Verpflichtung der Mitgliedstaaten eingeführt, Beihilfen ab 2026 in einem zentralen Register zu erfassen.