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Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

EditorialDirk T. Wiemer , Alexander EggerBRZ 2023, 197 Heft 4 v. 19.12.2023

Die Kommission hat am 21.11.2023 den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine geändert. Es sei festzustellen, dass sich die Wirtschaft in der Union angesichts der enormen Schocks, die sie erlitten habe, insgesamt als resilient erwiesen habe. Die allgemeine Lage auf den Energiemärkten habe sich seit 2022 verbessert, die Gas- und Strompreise seien gesunken, und das Risiko in Bezug auf die Versorgungssicherheit sei zurückgegangen. Zwar sieht die Kommission noch allgemeine Risiken für die Energieversorgung, dennoch aber sei es an der Zeit, die auf Art 107 Abs 3 Buchst b AEUV basierenden außerordentlichen Maßnahmen zum 31.12.2023 auslaufen zu lassen, zumal mit diesen Maßnahmen eine Gefahr von Verzerrungen einhergegangen sei. Einzig die Abschnitte 2.1 und 2.4 sollten erst zum 30.06.2024 auslaufen, was für die Entwicklung der Energieversorgung und der Energiepreise während der Heizperiode im Winter erforderlich sei. Jüngste Phasen von Marktvolatilität, zB infolge der Entwicklungen im Nahen Osten und ihrer potenziellen Auswirkungen auf die globalen Energiemärkte, zeigten, dass die Märkte nach wie vor fragil seien und Angst vor Knappheit weitreichende Reaktionen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Preise nach sich ziehen könne. Mit der Verlängerung würden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, betroffene Unternehmen in dieser Zeit erhöhter Unsicherheit und Marktvolatilität bei Bedarf rasch zu unterstützen und eine wirksame Durchführung zu gewährleisten.

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