Bei der Umsetzung des beihilferechtlichen private enforcements steht der Wettbewerber vor mehreren Herausforderungen. Insbesondere wird er vor die Frage gestellt, ob eine bereits genehmigte Beihilfe vor den nationalen Gerichten überhaupt noch aufgegriffen werden kann, wenn der Wettbewerber es verabsäumt, mit Nichtigkeitsklage gemäß Art 263 AEUV gegen den Beschluss einer bereits genehmigten Beihilfe vorzugehen. Bislang hat der EuGH sowohl für den Beihilfegeber als auch den Empfänger einer Beihilfe eine Rechtsschutzpräklusion installiert. Ob eine Rechtsschutzpräklusion auch auf den Wettbewerber auszudehnen ist, ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.