Mittelbare Beihilfen sind umstritten. Sie zeichnet aus, dass sich eine Beihilfe über den Primärempfänger hinaus mittelbar begünstigend auch auf andere Unternehmen als Sekundärempfänger auswirkt. Wann und unter welchen Voraussetzungen es im Sinne des Beihilfebegriffs des Art 107 Abs 1 AEUV gerechtfertigt ist, solche mittelbare (bzw indirekte) Beihilfen dem Beihilfekontrollregime zu unterwerfen, geht dieser Beitrag auf den Grund.