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EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Verordnung (EG) Nr 800/2008 (Gruppenfreistellungsverordnung) – Art 8 Abs 2 – Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben – Begriff ‚Beginn des Vorhabens‘ – Befugnisse der nationalen Behörden – Rechtswidrige Beihilfe – Fehlen eines Beschlusses der Europäischen Kommission oder einer Entscheidung eines nationalen Gerichts – Verpflichtung der nationalen Behörden, eine rechtswidrige Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern – Rechtsgrundlage – Art 108 Abs 3 AEUV – Allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz des Vertrauensschutzes – Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, mit der eine Beihilfe gemäß der Verordnung Nr 800/2008 gewährt wird – Kenntnis von Umständen, die die Förderfähigkeit des Beihilfeantrags ausschließen – Begründung eines berechtigten Vertrauens – Fehlen – Verjährung – Aus einem Strukturfonds kofinanzierte Beihilfen – Anwendbare Vorschriften – Verordnung (EG, Euratom) Nr 2988/95 – Nationale Regelung – Zinsen – Verpflichtung, Zinsen zu verlangen – Rechtsgrundlage – Art 108 Abs 3 AEUV – Anwendbare Vorschriften – Nationale Regelung – Effektivitätsgrundsatz

JudikaturAlexander EggerBRZ 2019, 53 Heft 2 v. 1.6.2019

Deskriptoren: Vorabentscheidungsverfahren; Vorhaben; Rückforderung; Vertrauensschutz; Verjährung; Fristen; Zinsen; Kofinanzierung.

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