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EuG: Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der für unvereinbar erklärten Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe – Nichtigkeitsklage – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Verein – Status eines Verhandlungsführers – Unzulässigkeit – Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliege – Nichtigkeitsklage – Beteiligter – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Fehlen von Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Beschwerde – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung

JudikaturDirk WiemerBRZ 2019, 72 Heft 2 v. 1.6.2019

Deskriptoren: Wirtschaftliche Kontinuität; Rückzahlung der für unvereinbar erklärten Beihilfen; Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung; Rechtsschutzinteresse.

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