Am 17.6.2014 wurde die neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen und die Förderung von NGA Infrastrukturen zum ersten Mal in den Beihilfenkatalog der Gruppenfreistellungsverordnung aufgenommen. Der Artikel 52 über die Förderung von NGA Netzen stößt allerdings in der Praxis auf große Umsetzungsschwierigkeiten: Laut Wortlaut des Art 52 muss der begünstigte Netzbetreiber in geförderten Gebieten einen offenen Zugang zu den Vorleistungsprodukten gewähren und dies kann er nur in Kombination mit einer physischen Entbündelung anbieten. Eine „physische Entbündelung“ der Glasfaser i.S. eines Zugangs zur unbeschalteten Glasfaser ist technologiebedingt heutzutage jedoch nur bei der teuersten Technologievariante point to point möglich und kommt faktisch in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Einsatz.