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Verjährung der Werklohnforderung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2023/144bbl 2023, 161 Heft 4 v. 25.7.2023

§ 1170 ABGB, § 1486 ABGB

Die Verjährung des Werklohns beginnt erst mit dem Eintritt des Verbesserungsverzugs durch den Werkunternehmer zu laufen.

Hat der Werkbesteller in einem Werklohnprozess die mangelnde Fälligkeit wegen bestehender Mängel behauptet und der Verbesserung durch den Werkunternehmer zugestimmt, so beginnt die Verjährungsfrist mit der durchgeführten Verbesserung neu zu laufen.

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