§ 1170 ABGB, § 1486 ABGB
Die Verjährung des Werklohns beginnt erst mit dem Eintritt des Verbesserungsverzugs durch den Werkunternehmer zu laufen.
Hat der Werkbesteller in einem Werklohnprozess die mangelnde Fälligkeit wegen bestehender Mängel behauptet und der Verbesserung durch den Werkunternehmer zugestimmt, so beginnt die Verjährungsfrist mit der durchgeführten Verbesserung neu zu laufen.