§ 1 AHG, § 2 AHG, § 3 AHG, § 38 Abs 7 oö BauO 1994
Die Bewilligung eines Zu- und Umbaus setzt das Bestehen eines konsentierten Baus bzw die Rechtmäßigkeit des Baubestands, an den zugebaut oder der umgebaut werden soll, voraus.
Durch den nicht bewilligten nahezu vollständigen Abbruch des ursprünglichen Gebäudes (Rinderstall) geht der diesbezüglich bestehende Konsens unter. In diesem Fall kann weder die beantragte Abweichung vom ursprünglich genehmigten Projekt, noch ein Zu- oder Umbau bewilligt werden. Die dennoch erteilte Bewilligung der „geringfügigen Änderung zum ursprünglichen Projekt“ durch den Bürgermeister stellt eine unvertretbare Rechtsauffassung dar.