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Haftung für Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; Änderung der Sicherungsstandards durch Änderung der ÖNORM

RechtsprechungZivilrechtbbl 2023/142bbl 2023, 160 Heft 4 v. 25.7.2023

§ 1295 Abs 1 ABGB

Zwar gelten neuere ÖNORMEN nicht für Altbestände, allerdings sind zumutbare Verbesserungen des Sicherheitsstandards erforderlich, wenn sich die Sicherheitsanforderungen mit der Zeit verschärfen.

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