§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB, § 1052 ABGB, § 1170 ABGB
Wenn der Mangel eines Werkes durch Selbstverbesserung oder Verbesserung eines Dritten behoben wird, steht die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags nicht mehr zu und der Werklohn wird fällig.