§ 1295 ABGB, § 1489 ABGB
Der Eintritt des Schadens ist dann nicht vom endgültigen Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängig, wenn der Schadenersatzanspruch auf die Verzögerung des Verfahrens gestützt wird.
§ 1295 ABGB, § 1489 ABGB
Der Eintritt des Schadens ist dann nicht vom endgültigen Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängig, wenn der Schadenersatzanspruch auf die Verzögerung des Verfahrens gestützt wird.