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Kein Vorteilsausgleich bei höherwertiger Ersatzvornahme

RechtsprechungZivilrechtbbl 2023/133bbl 2023, 156 Heft 4 v. 25.7.2023

§ 933a ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB

Der Unternehmer, der aufgrund des Einbaus unbrauchbarer Fenster vom Auftraggeber zur Gewährleistung (Austausch) verpflichtet ist, hat gegen den Lieferanten der unbrauchbaren Fenster einen Anspruch auf Austausch.

Verweigert der Lieferant den Austausch und bezieht der Unternehmer im Wege der Ersatzvornahme höherwertige aber brauchbare Fenster von einem Dritten, so ist der Lieferant der unbrauchbaren Fenster zum Ersatz der Kosten für den Ein- und Ausbau, die Abdichtung und die Malerarbeiten gemäß § 933a ABGB verpflichtet.

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