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Einfriedung; örtliches Entwicklungskonzept; Bebauungsregeln; Mindestabstand

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/121bbl 2023, 151 Heft 4 v. 25.7.2023

§ 5 Abs 4 tir BauO 2018, § 31 Abs 1 lit i tir ROG 2016

Die in „Bebauungsregeln“ festgelegten Mindestabstände sind im Bauverfahren verbindlich.

Gegen die Festlegung von Mindestabständen für schmale Straßen (hier: ohne einzelfallbezogene Ausnahmemöglichkeit) im örtlichen Raumordnungskonzept bestehen keine rechtlichen Bedenken.

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