§ 5 Abs 4 tir BauO 2018, § 31 Abs 1 lit i tir ROG 2016
Die in „Bebauungsregeln“ festgelegten Mindestabstände sind im Bauverfahren verbindlich.
Gegen die Festlegung von Mindestabständen für schmale Straßen (hier: ohne einzelfallbezogene Ausnahmemöglichkeit) im örtlichen Raumordnungskonzept bestehen keine rechtlichen Bedenken.