§ 47 Abs 6 krnt ROG 2021, § 9 krnt ROG 2021
Der Bebauungsplan hat auch eine Regelung zur baulichen Ausnutzung der Grundstücke (Geschoßflächen- oder Baumassenzahl) zu enthalten.
Ein Verweis auf „den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke“ ist jedoch rechtswidrig, da der Rechtsunterworfene die Rechtslage nicht eindeutig und unmittelbar aus dem Bebauungsplan entnehmen kann.