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Bankgarantie anstatt Haftrücklass; Garantiestrenge; Effektivklausel; Auslegung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2023/98bbl 2023, 117 Heft 3 v. 2.6.2023

§ 880a ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB

Effektivklauseln müssen „geradezu pedantisch und wortgetreu“ dem Wortlaut der Klausel gemäß erfüllt werden.

Auch Garantieverträge sind gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen.

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