§ 1319a ABGB, § 93 StVO
Mithalter haften für die Verletzung der Wegehalterpflichten zur ungeteilten Hand.
Die Unterlassung jeglicher Erkundigungen und Vorkehrungen zur Erfüllung der (winterlichen) Wegehalterpflichten durch einen Mithalter stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar.