§ 4 Abs 2 vlbg BauG 2001
Die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche muss der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entsprechen.
Auch bei einem Einfamilienhaus muss die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche der Breite nach so beschaffen sein, dass ein LKW (zB der Müllabfuhr odgl) zufahren kann.