§ 28 Abs 2 lit b tir BauO 2022, § 28 Abs 3 Z 1 tir BauO 2022
Bei der Errichtung von vorgefertigten Pflanzentrögen aus Beton (hier: mit einer Breite von 50 cm und mit einem Gewicht bis zu 550 kg) in einer durchgängigen Länge von 18 m entlang der angrenzenden Verkehrsfläche handelt es sich um eine anzeigepflichtige Einfriedung.