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Gastgewerbebetrieb; Gemeinschaftsräume; Freizeitwohnsitz

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/85bbl 2023, 107 Heft 3 v. 2.6.2023

§ 13 Abs 1 Z 1 lit a tir ROG 2022

Der Begriff des „Gemeinschaftsraumes“ ist restriktiv auszulegen und auf solche Gemeinschaftsräume einzuschränken, die für Gastgewerbebetriebe geradezu typisch sind.

„Gemeinschaftsräume“ müssen außerhalb des von einem Gast ausschließlich genutzten Bereiches liegen, sich aber innerhalb desselben Gebäudes oder zumindest eines zum Gastgewerbebetrieb gehörenden und in einem örtlichen Naheverhältnis befindlichen Gebäudes befinden.

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