§ 1425 ABGB
Voraussetzung einer gerichtlichen Hinterlegung ist, dass die Sach- oder Rechtslage unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund.
OGH, 12.10.2022, 1 Ob 177/22v
§ 1425 ABGB
Voraussetzung einer gerichtlichen Hinterlegung ist, dass die Sach- oder Rechtslage unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund.
OGH, 12.10.2022, 1 Ob 177/22v