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Änderung des Verwendungszwecks; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; nachträgliche Auflagen; Immissionsschutz

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/44bbl 2023, 57 Heft 2 v. 20.3.2023

§ 24 Abs 1 Z 3 oö BauO 1994, § 46 oö BauO 1994

Die Vorschreibung nachträglicher Auflagen setzt einen bestehenden Baukonsens voraus.

Im Fall einer konsenslosen Änderung des Verwendungszwecks (hier: Waschküche als Technikraum zum Betrieb einer Poolpumpe) können keine nachträglichen Auflagen zum Zwecke des Immissionsschutzes vorgeschrieben werden.

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