§ 24 Abs 1 Z 3 oö BauO 1994, § 46 oö BauO 1994
Die Vorschreibung nachträglicher Auflagen setzt einen bestehenden Baukonsens voraus.
Im Fall einer konsenslosen Änderung des Verwendungszwecks (hier: Waschküche als Technikraum zum Betrieb einer Poolpumpe) können keine nachträglichen Auflagen zum Zwecke des Immissionsschutzes vorgeschrieben werden.