§ 6 Abs 7 nö BauO 2014, § 24 Abs 1 Z 1 nö BauO 2014
Als „Baubeginn“ zählen jeweils nur Tätigkeiten am Baugrundstück vor Ort.
Dieses Erfordernis ist auch für übergangene Nachbarn von rechtlicher Bedeutung, weil diese – um ihre Parteistellung binnen Jahresfrist geltend machen zu können – die Möglichkeit haben müssen, vom fristauslösenden Baubeginn vor Ort Kenntnis zu erlangen.