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Erlöschen der Baubewilligung; Ausführungsfristen; Baubeginn; übergangener Nachbar; endgültige Präklusion

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/43bbl 2023, 56 Heft 2 v. 20.3.2023

§ 6 Abs 7 nö BauO 2014, § 24 Abs 1 Z 1 nö BauO 2014

Als „Baubeginn“ zählen jeweils nur Tätigkeiten am Baugrundstück vor Ort.

Dieses Erfordernis ist auch für übergangene Nachbarn von rechtlicher Bedeutung, weil diese – um ihre Parteistellung binnen Jahresfrist geltend machen zu können – die Möglichkeit haben müssen, vom fristauslösenden Baubeginn vor Ort Kenntnis zu erlangen.

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