§ 2 Abs 1 nö BauO 2014, § 7 Abs 1 AVG
Stützt die Baubehörde (hier: Berufungsbehörde) ihre Entscheidung auf ein von einem auf Baurecht spezialisierten Juristen eingeholtes Rechtsgutachten, entscheidet weder „jemand anderer“ noch liegt aus diesem Grunde Befangenheit vor.