§ 129 Abs 10 wr BauO
Die Vorschreibung von Alternativaufträgen ist im Rahmen des § 129 Abs 10 wr BauO nicht zulässig. Es steht der Baubehörde daher nicht zu, statt der Beseitigung einer konsenswidrigen Luftwärmepumpe (hier: wegen höherer Emissionswerte an Schall) etwa vorzuschreiben, dass diese alternativ entweder zu beseitigen oder in einen konsensgemäßen Zustand zu bringen sei.