§ 6 Abs 3 wr BauO
Anlagen im Sinne des WGG (hier: Kfz-Abstellfläche) sollen in als „Wald- und Wiesengürtel“ gewidmeten Gebieten Ausnahmecharakter haben.
Rein private Interessen (hier: schlechter Gesundheitszustand) wie auch bloß spekulative Annahmen
§ 6 Abs 3 wr BauO
Anlagen im Sinne des WGG (hier: Kfz-Abstellfläche) sollen in als „Wald- und Wiesengürtel“ gewidmeten Gebieten Ausnahmecharakter haben.
Rein private Interessen (hier: schlechter Gesundheitszustand) wie auch bloß spekulative Annahmen