Im Jahr 2016 sprach der VwGH1 zu § 40 Abs 1 stmk BauG aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides für bauliche Anlagen, die vor dem 1.1.1969 errichtet wurden, gesetzlich nicht vorgesehen sei. Seither wird ein Feststellungsbescheid im Anwendungsbereich des § 40 Abs 1 stmk BauG 1995 kategorisch abgelehnt. Nachstehend wird analysiert, ob eine solche Verallgemeinerung zutreffend ist.