§ 349 EO, § 353 EO
Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Allenfalls kann dieser Exekution eine Räumung nach § 349 EO vorausgehen, wenn der Überbau bewohnt ist.
OGH, 22.06.2022, 6 Ob 29/22s
§ 349 EO, § 353 EO
Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Allenfalls kann dieser Exekution eine Räumung nach § 349 EO vorausgehen, wenn der Überbau bewohnt ist.
OGH, 22.06.2022, 6 Ob 29/22s