§ 932 ABGB, § 1052 ABGB, § 1167 ABGB
Weder der Kaufpreis noch der Lieferwert der mangelhaften Sache bildet den Maßstab für die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Mangelbehebungsaufwands. Vielmehr ist primär der durch die Mangelbehebung erzielbare Vorteil für den Übernehmer maßgeblich.