§ 52 NO
Unterlässt es der Notar, entgegen seiner Verpflichtung nach § 52 NO, bei Aufnahme eines Notariatsakts über die Schenkung einer Liegenschaft die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben aufzuklären, berührt dies die Gültigkeit des Notariatsakts nicht. Allenfalls kann die Unterlassung Schadenersatzverpflichtungen des Notars nach sich ziehen.