§ 349 EO, § 353 EO, § 435 ABGB
Überbauten sind keine beweglichen Sachen im Sinn von wegzuschaffenden Sachen nach § 349 EO.
Der Auftrag zur Übergabe bzw Räumung einer Liegenschaft mit darauf befindlichem Superädifikat bedeutet nicht die Räumung der Liegenschaft vom Superädifikat, wenn dieses nach der vertraglichen Vereinbarung auf der Liegenschaft verbleiben kann. Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau durch Entfernung des Superädifikats ist gemäß § 353 EO durchzuführen.